nat.ac Veranstaltungstechnik
nat.ac Veranstaltungstechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen   
der Firma nat.ac Veranstaltungstechnik, Martin Riedl
Stand: August 2011



§1 Geltungsbereich

Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.08.2005 gültig und gelten für sämtliche Leistungen des Auftragsnehmers, der Firma nat.ac VT, Martin Riedl. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Der Eintrag der Firma nat.ac VT, Martin Riedl beim Gewerbeamt erfolgte am 08.06.1993.


§2 Vertragsart

Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst-/ Werkverträge einzustufen.


§3 Bestätigung

Eine Beauftragung für Arbeiten als Dienstleistungsunternehmen gilt nur durch eine weitere Auftragsbestätigung nach §362 HGB. Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/ projektbezogener Vertragsanteil.


§4 Haftung

(1)Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.
(2)Wenn die Lagerung oder Aufstellung nicht in bewohnten Gebäuden oder Hallen mit Hausmeisteraufsicht stattfindet, hat der Auftraggeber für Bewachung zu sorgen. Er hat ebenfalls die Beweislast zu tragen, dass er alles Erdenkliche und Zumutbare getan hat, um Verlust und Beschädigung zu verhindern. Der Auftraggeber haftet für alle Mietausfälle und Neuwert des Gerätes bei Verlust. Bei Beschädigung von Geräten werden Mietausfall und anstehende Reparaturkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.


§5 Auftraggeber-Pflichten

(1)Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeiten zu informieren.
(2)Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein:
- technische Pläne und Zeichnungen
- Grundrisse
- Bestuhlungspläne
- Flucht- & Rettungswegpläne
- Detailzeichnungen
- Bühnenpläne
- Beschallungspläne
- Beleuchtungspläne
- Energieanforderungen
Sowie weitere relevanten Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich. Der Veranstalter hat für sämtliche behördliche Genehmigungen zu sorgen.


§6 Auftragnehmer-Pflichten

(1)Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen.
(2)Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer stillschweigen vereinbart.


§7 Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten

(1)Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.
(2)Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.


§8 Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis

(1)Der Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird.
(2)Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zusätzlich zu vergüten, sofern nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde.
(3)Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftragnehmer den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax oder Postweg.


§9 Bereitstellung von Material

Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind allgemein anerkannte Regeln der Technik (DIN, VDE ...), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.


§10 Arbeitszeiten

Alle aufgeführten Preise sind auf eintägige Produktionen, maximale Arbeitszeit 10 Stunden, bezogen. Zusätzliche Leistungen, Nachtzuschläge oder evtl. Rabatte für langfristige Produktionen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.


§11 Arbeitssicherheit

Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor der Aufnahme der Arbeit zu informieren.


§12 Vermietung

(1)Der vereinbarte Mietpreis ist grundsätzlich im Voraus zu zahlen. Mit Entgegennahme und Unterschrift des Mietvertrages gelten die Mietgeräte als mängelfrei übergeben, falls nicht binnen 12h Mängelrügen geltend gemacht werden und der Firma nat.ac VT die Möglichkeit zur Ausbesserung der Mängel gegeben wird. Fallen während einer Veranstaltung Geräte oder Anlagen durch technischen Defekt aus, so ist die Firma nat.ac VT bemüht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die defekten Gegenstände auszutauschen oder Instand zu setzen. Die Firma nat.ac VT haftet nur bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung.
(2)Alle Mietgeräte sind nicht durch die Firma nat.ac VT versichert. Aus diesem Grunde unterliegen dem Mieter besondere Sorgfaltspflichten. Wenn Lagerung oder Aufstellung nicht in bewohnten Gebäuden oder Hallen mit Hausmeisteraufsicht stattfindet, ist für Bewachung zu sorgen. Transportfahrzeuge sind einzuschließen. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt. Der Einsatzort ist der Firma nat.ac VT anzuzeigen und darf weder aufgegeben noch gewechselt werden. Der Mieter hat die Beweislast zu tragen, dass er alles Erdenkliche und Zumutbare unternommen hat, um Verlust und Beschädigung zu verhindern.
(3)Bei verspäteter oder vertragsbrüchiger Rückgabe hat der Mieter ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht für alle Schäden einzustehen, die der Firma nat.ac Veranstaltungstechnik dadurch entstanden sind, dass die Nachmietung gestört oder verhindert worden ist.
(4)Werden die gemieteten Geräte nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist die Firma nat.ac VT berechtigt, eine Reinigungs- bzw. Wartungsgebühr zu erheben.
(5)Bei Bedienungspersonal übernehmen wir für dessen Einsatzfähigkeit keinerlei Gewährleistung, falls Mitarbeiter durch Krankheit, Unglück oder ähnlich unverschuldet Ereignisse an der Dienstausübung gehindert sind. Bei unverschuldetem Personalausfall wird die Firma nat.ac VT von der Leistung befreit und haftet nicht für eintretende Schäden.


§13 Stornierung / Nichtabnahme / Umbuchung

Sollte der Auftraggeber die Mietsachen nicht wie vereinbart abnehmen, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, ein Ausfallgeld gemäß der nachstehenden Tabelle zu erheben. Zusätzlich verpflichtet sich der Auftraggeber zum Einsatz der bis zur Absage für den Auftrag angefallenen Vorkosten (z.B. Transportkosten, Entgelte für angemietete Geräte, Kosten für Ortsbesichtigungen etc.).
Bei Stornierung bis xx Tage vor VA-Beginn Ausfallentgeld in % der Nettoauftragssumme
30  20% mindestens 15 Euro
14  25% mindestens 20 Euro
10  30% mindestens 25 Euro
  8  35% mindestens 25 Euro
  5  40% mindestens 25 Euro
  3  45% mindestens 25 Euro
  2  50% mindestens 25 Euro
am VA-Tag 80% mindestens 50 Euro
nach Auslieferungsbeginn 90% mindestens 50 Euro
Für Umbuchungen (Terminänderung) wird eine Pauschale von 25 Euro erhoben, wenn die Mietartikel am gewünschten neuen Termin frei sind. Ansonsten wird wie bei einer Stornierung des Auftrages verfahren.


§14 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben. Zusätzliche Lieferungskosten und Leistungen wie Verpackungsmaterialien ab Lager Velden werden gesondert ausgewiesen.
(2)Die Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.
(3)Bei Bestellungen unter einem Nettowert von unter 50 Euro erheben wir einen Mindermengenzuschlag von 2 Euro des Nettobestellwertes pro Rechnung.
(4)Die Zahlung erfolgt per Vorkasse, soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers 14 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar.
(5)Die Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber, Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
(6)Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder eine Banklastschrift nicht eingelöst wird oder eine Zahlung einstellt, oder wenn dem Auftragnehmer durch anderen Umständen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage gestellt werden, so ist der Auftragnehmer die gesamte Rechnungssumme fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks, Banklastschriften oder Wechsel angenommen hat. Der Auftragnehmer ist ebenfalls berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(7)Alle Zahlungen haben direkt an den Auftragnehmer zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht des Auftragnehmers nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.


§15 Sonstiges

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Landshut.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder Postweg genügt dem Erfordernis der Schriftform.
Sollten einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so tritt an deren Stelle diejenige
Vereinbarung, die dem von den Parteien angestrebten Vertragszweck am ehesten entspricht.